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wolfbooks
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11.11.2009 um 13:28 (UTC) Titel: © Falsche Anwendung wird teuer! |
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Immer wieder sehe ich auf vielen Seiten Copyrights. Und dazu möchte ich Euch nun einmal 2 Dinge mitteilen.
Falsche Copyrights
"Alle Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen auf dieser Internetpräsenz sind durch mich urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne meine Einwilligung übernommen und verwendet werden.“
Man ist ja sehr stolz auf seine Homepage und möchte am liebsten alles absichern. Sonst klaut noch einer die liebevollen erstellten Buttons. Also googelt man das Copyright oder "klaut" es von anderen Seiten. Sehen wir uns nur einmal den ersten Teil dieses © an: der erste Teil ist schon mal falsch, wenn der Betreiber nicht wirklich ALLES selbst gemacht hat. Wenn auch nur ein Foto von Googel ist, dann gibt er hier etwas als seines aus, was nicht seines ist. Der zweite Teil verspricht, dass der Betreiber Lizensen vergeben kann. Hat er also etwas was nicht seines ist eingebunden, und auch kein Unterlizensrecht, so macht er sich strafbar. Also kann so ein falsches © auch Klagen und Schadensersatzfoderungen nach sich führen.
© vollkommen überflüssig.
"Ja aber ich will doch meine Buttons schützen!" - richtig tust du auch denn es gibt ja noch einen Staat:
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Du bist für deine Texte automatisch Urheber. Alle Rechte liegen automatisch bei dir. Das so liebevolle © stammt nämlich aus einem Land, in dem es so ein Gesetz nicht gibt, da muss man sein © anmelden, um eines zu haben. Von welchem Land ich rede? Amerika, ist doch kar
Wer mit nicht glauben will, kann es auch bei Wiki lesen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Urheberrecht
Das Urheberrecht [Bearbeiten]
Schutzgegenstand des Urheberrechts: Das Werk [Bearbeiten]
Schimpansen können nicht Erzeuger eines „Werkes“ sein
Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind gemäß § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst. Die in § 2 UrhG erfolgende Aufzählung (Reden und öffentliche Reden, Werke aus dem Computerbereich, Tanz und Pantomime, Lichtbildwerke und Filme) ist nicht abschließend. Als Werk sind in § 2 Abs. 2 „persönliche geistige Schöpfungen“ definiert. Nach herrschender Meinung umfasst dieser Werkbegriff vier Elemente:
1. Persönliches Schaffen: setzt „ein Handlungsergebnis, das durch den gestaltenden, formprägenden Einfluss eines Menschen geschaffen wurde“[4] voraus. Maschinelle Produktionen oder von Tieren erzeugte Gegenstände und Darbietungen erfüllen dieses Kriterium nicht. Der Schaffungsprozess ist Realakt und bedarf nicht der Geschäftsfähigkeit des Schaffenden.
2. Wahrnehmbarer Formgestaltung: Das Kriterium der wahrnehmbaren Formgestaltung schließt bloße Ideen aus, die sich nicht in wahrnehmbarer Form manifestiert haben. Wahrnehmbarkeit meint nicht notwendig körperliche Festlegung, auch musikalische Improvisationen oder Stegreifreden erfüllen dieses Kriterium. Auch die Mittelbarkeit der Wahrnehmung spielt keine Rolle: Es genügt, wenn das Werk durch technische Hilfsmittel (etwa das Abspielen einer CD) wahrnehmbar gemacht werden kann.
3. Geistiger Gehalt: Die bloße sinnliche Wahrnehmbarkeit genügt noch nicht: Weiterhin muss der Urheber eine Gedanken- und/oder Gefühlswelt erzeugen, die in irgend einer Weise anregend auf den Betrachter wirkt.
4. Eigenpersönliche Prägung: Zuletzt erfordert der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG, dass ein gewisses Maß an Individualität und Originalität erreicht wird; so werden reine Routinehandlungen ausgeschieden. Das Kriterium wird auch „schöpferische Eigenart“, „schöpferische Eigentümlichkeit“, „Gestaltungshöhe“, oder „individuelle Ausdruckskraft“ genannt. Je nach Werkart ist das geforderte Maß an Originalität (die sog. Gestaltungshöhe) unterschiedlich. Eine nur geringe Abweichung von der handwerksmäßigen Durchschnittsleistung nennt man kleine Münze.
Mit diesen Kriterien ist zugleich die Abgrenzung gegenüber technisch-naturwissenschaftlichen Erfindungen gegeben, für die das Patentrecht Schutz bietet. Zu unterscheiden ist das Werk vom Werkstück: Dieses ist nur die jeweilige Verkörperung des Werkes (so ist das die Verkörperung eines Romans). Das Werkstück unterliegt den Regelungen des Sachenrechts.
Der Schutz des Urheberrechts wird nicht ewig gewährt (wie etwa das Eigentum). Der Schutz des Werkes beginnt, sobald die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind. Es endet 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 64 UrhG). Ist der Urheber anonym oder veröffentlicht er unter einem Pseudonym, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung. Mit Ende der Schutzfrist ist das Werk gemeinfrei. Stets gemeinfrei sind nach § 5 UrhG amtliche Werke.
© Ich will es aber haben!
„Alle auf dieser Internetpräsenz verwendeten Texte, Fotos und grafischen Gestaltungen sind urheberrechtlich geschützt. Sollten Sie Teile hiervon verwenden wollen, wenden Sie sich bitte an den Seitenbetreiber. Er wird dann gegebenenfalls den Kontakt zum Urheber oder Nutzungsberechtigten herstellen.“
Das wäre ein recht unverfängliches © , dass euch aber nicht unbedingt in schwierigkeiten bringt.
Also, ich hoffe einige prüfen ihre © noch einmal und vielleicht verschwinden auch so manche "Textbomber". Und wer unbedingt sein "Revier" makieren muss, gut , aber vergesst nicht: der Button gehört euch, noch 70 Jahre nach dem tot auch ohne © ______________ Erzähle mir und ich vergesse. Zeige mir und ich erinnere. Lass es mich tun und ich verstehe.
Zuletzt bearbeitet von wolfbooks am 27.01.2010, 18:23, insgesamt einmal bearbeitet
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abzocker
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11.11.2009 um 17:53 (UTC) Titel: |
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Ich Persöhnlich habe kein Copywrite von mir auf den Homepages ich finde ich brauche soetwas nicht.
mfg. Kevin |
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zitapage
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11.11.2009 um 18:10 (UTC) Titel: |
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Bei grafikern oder vorlagen gilt nicht das Copyright.
Hier greift das Urheberrecht ein.
Jede individuelle gestaltete Grafik unterliegt dem Geistreichen Eigentum des Erstellers.
Das wahren viele eben mit dem (c). ______________ |
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fenerium-cafe
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11.11.2009 um 18:14 (UTC) Titel: |
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Aranızda Turk olan var mı? |
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generatorencity
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11.11.2009 um 20:16 (UTC) Titel: |
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Ud wie siehts jetzt aus, darf man sich was aus deinem Post kopieren? ______________ |
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the-ghost-of-hamish
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11.11.2009 um 20:42 (UTC) Titel: |
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@wolfbooks
Ich finde Deinen Post sehr interessant und für den einen oder anderen User auch wichtig!
lg ______________
Zitat: "Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher" |
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wolfbooks
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11.11.2009 um 22:22 (UTC) Titel: |
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zitapage hat Folgendes geschrieben: Bei grafikern oder vorlagen gilt nicht das Copyright.
Hier greift das Urheberrecht ein.
Jede individuelle gestaltete Grafik unterliegt dem Geistreichen Eigentum des Erstellers.
Das wahren viele eben mit dem (c).
Das Copyright ist ein Produkt aus Amerika. In Deutschland gibt es das Urheberrecht und somit eigentlich kein (c).
Ich hab nichts gegen Kopien sonst hätt ich doch ein (c) gesetzt. ( Kleiner Scherz am Rande)
@ Ghost of hamisch
Danke ______________ Erzähle mir und ich vergesse. Zeige mir und ich erinnere. Lass es mich tun und ich verstehe.
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free-css-order
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21.01.2010 um 20:23 (UTC) Titel: |
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aus welchem gesetzbuch stammt den der § ? |
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wolfbooks
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21.01.2010 um 22:20 (UTC) Titel: |
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Urheberrecht? ______________ Erzähle mir und ich vergesse. Zeige mir und ich erinnere. Lass es mich tun und ich verstehe.
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kameraauge
Wohnort: NRW
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27.01.2010 um 12:30 (UTC) Titel: |
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also ich hab mir da smal durchgelesen ....aber nicht so ganz verstanden .....
wie kann ich denn zB meine bilder schützen oder darauf verweisen das diese fotos mein eigentum sind ...wenn man nicht das © verwenden sollte ....ich meine welchen text kann ich denn auf meiner seite oder auch auf meinen fotos ( hinweis ) einfügen ?? ______________ MfG Grit
Zuletzt bearbeitet von kameraauge am 27.01.2010, 13:30, insgesamt einmal bearbeitet
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riki-designs
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27.01.2010 um 12:39 (UTC) Titel: |
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Hi Kameraauge,
es gilt: Fotos, Grafiken können einfach nicht 100%ig geschützt werden.
Meine Empfehlung (gerade für deine Zwecke) wäre, die Bilder mit Wasser-
zeichen, oder mit einer Schrift zu schützen.
Das (c) muss dazu gar nicht verwendet werden, es reicht völlig aus,
z.B. einen Schriftzug mit deinem Homepagelink "einzugravieren".
Ich hab dir ein Beispiel herausgesucht:
http://www.bienenvolk.ch/images/Bienenstand-1-gross.jpg
Dieses Bild ist von einem Schweizer Imker, der seine Fotos mit seiner
Domain schützen möchte.
Gruss
Riki |
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kameraauge
Wohnort: NRW
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27.01.2010 um 13:17 (UTC) Titel: |
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@ riki-designs
erstmal danke für die antwort ....
einige fotos versehe ich ja schon mit einem schriftzug von mir ....und ich persönlich finde es auch nicht nett wenn man fotos einfach so verwendet ohne zu fragen....von daher nur fragenden kann geholfen werden
Gruss Grit ______________ MfG Grit
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AsgarSerran
Wohnort: Apartment 221B
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wolfbooks
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28.01.2010 um 08:59 (UTC) Titel: |
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Jup, verbessert ______________ Erzähle mir und ich vergesse. Zeige mir und ich erinnere. Lass es mich tun und ich verstehe.
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nikitak
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28.01.2010 um 11:47 (UTC) Titel: |
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Heißt das jetzt das (c) in Deutschland,Österreich verboten ist, wenn man dafür nicht zahlt, oder ist es einfach nur überflüssig, aber man kann es reinstellen?
lg. |
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