da gibt es dieses neue Gesetz :
Zitat:
"Wer im Internet jugendbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte anbietet,
ist gemäß § 7 I 2 JMStV verpflichtet einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen.
Nicht nur Content- , sondern auch Host- und Access-Provider trifft diese Pflicht.
Für die Erfüllung seiner Aufgaben muss der Jugendschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzen.
Unter den Begriff der jugendbeeinträchtigenden Inhalte fallen u.a.
Soft-Erotik und FSK-16-Angebote. Jugendgefährdend sind FSK-18-Angebote und Pornografie.
Wird kein Jugendschutzbeauftragter bestellt, dann drohen einerseits Geldbußen bis zu 500.000 Euro, § 24 III JMStV,
und andererseits kostspielige Abmahnungen von Konkurrenten.
Die Jugendschutzbehörden überprüfen die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten im Impressum."
Quelle: Rechtsanwalt Dörre, Jugendschutzbeauftragter
www.doerre.com______________
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