Wer Sondersignale missbräuchlich verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 24 StVG, die nach § 24 Abs. 2 StVG in Verbindung mit dem Verwarnungsgeldkatalog (Tatbestandsnummer 84) im Regelfall mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20,- ¤ geahndet wird. Wichtiger jedoch ist, dass in diesem Fall natürlich auch keine Sonderrechte bestanden, so dass alle Geschwindigkeitsüberschreitungen, Vorfahrtsfehler etc. pp. ebenfalls geahndet werden können! Zwar wird es sich dabei meistens um einen Fall der Tateinheit handeln, das heißt, es wird nur der insgesamt höchste Regelsatz aus dem Verwarnungs- oder Bußgeldkatalog zur Anwendung kommen, aber einerseits kann dieser ggf. erhöht werden, zum anderen können sich bereits daraus u. a. für Geschwindigkeitsübertretungen und Rotlichtverstöße erhebliche Bußgelder, Punkte und Fahrverbote ergeben. Sollte es darüber hinaus zu einem Unfall gekommen sein, ist die Tatsache, dass dem Fahrer in Wahrheit keine Sonderrechte zustanden, auch für die Schuldfrage entscheidend.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 38 StVO schreibt striktes Durchgreifen beim Missbrauch von blauem oder gelbem Blinklicht vor. Gegebenenfalls kann es auch von der Verwaltungsbehörde aus zu einer Prüfung kommen, inwieweit das betreffende Fahrzeug überhaupt mit Sondersignal hätte ausgestattet werden dürfen; insbesondere, wenn die Ausstattung aufgrund einer Ausnahme- genehmigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) nicht (mehr) vorliegen.
So glimpflich bleibt es i.d.R. jedoch nur für eine autorisierte Person, die lediglich das Blaulicht unautorisiert eingesetz hat. Im anderen Fall käme Amtsanmaßung hinzu (§132 StGB) und kann mit Freiheitsentzug bis zu 2 Jahre bestraft werden.
Gruß, Nashman
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