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Mitglieder der Bundesversammlung
Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern des Deutschen Bundestages (als sogenannte geborene Mitglieder) und einer gleichen Zahl von gekorenen Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder (Landtag, Abgeordnetenhaus, Bürgerschaft) gewählt werden. Die Bundesversammlung ist damit die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland.
Wie viele Mitglieder die jeweilige Volksvertretung in die Bundesversammlung entsendet, hängt von der Bevölkerungszahl des jeweiligen Landes ab, wobei nur Einwohner mit deutscher Staatsbürgerschaft berücksichtigt werden. Die Bundesregierung macht die Zahl der von den einzelnen Landtagen zu wählenden Mitglieder, nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren ermittelt, im Bundesgesetzblatt bekannt. Die Mitglieder werden dann von jedem Landesparlament per Verhältniswahl aus den Vorschlagslisten entsprechend deren Stimmenzahl nach dem D'Hondt-Verfahren bestimmt.
Die Wahl der Mitglieder durch die Landtage erfolgt nach Vorschlagslisten, wobei jeder Abgeordnete jeweils eine Stimme hat und die Geschäftsordnung des jeweiligen Landtags zur Anwendung kommt. Das Vorschlagsrecht ist nicht in einem Bundesgesetz geregelt. Es ist parlamentarischer Brauch, dass die Landesparlamente die durch sie zu entsendenden Mitglieder der Bundesversammlung in einer verbundenen Wahl ohne Aussprache einstimmig wählen.
Zur Bundesversammlung ist wählbar, wer zum Bundestag wählbar ist. Die zur Bundesversammlung entsandten Vertreter müssen keine Mitglieder der Volksvertretungen sein; regelmäßig werden neben den Spitzenpolitikern der einzelnen Länder auch ehemalige Politiker, Prominente, Sportler und Künstler gewählt. Die Mitglieder der Bundesversammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
Scheidet ein Bundestagsabgeordneter, der per Überhangmandat in den Bundestag einzog, nach Feststellung der Anzahl der Ländervertreter in der Bundesversammlung aus, so bleibt dieser Platz unbesetzt, da es für Überhangmandate keine Nachrücker gibt. Hierdurch kann es passieren, dass die Zahl der Ländervertreter größer ist als die der Bundestagsabgeordneten. Dies war 2004 der Fall.
Die Mitglieder der Bundesversammlung genießen von dem Zeitpunkt, in dem sie ihre Wahl annehmen, bis zum Ende des Zusammentritts der Bundesversammlung Immunität, Indemnität und Kündigungsschutz. Über die Aufhebung der Immunität entscheidet der Immunitätsausschuss des Deutschen Bundestages. Am 12. Juli 2007 ist diese Zuständigkeitsregelung, der bisherigen Praxis entsprechend, in das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung eingefügt worden.
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