Hallo,
ich hoffe das hilft
Die Frage ist: zu welchem Zweck?
Der BGH hat im berühmten "Parfum-Flakon-Urteil" (Az bitte selber suchen) grob gesagt befunden: zum Zweck der Verkaufsförderung (Werbung) darf ein Parfum-Flakon, dessen Design urheberrechtlichen Schutz genießt, ohne Erlaubnis des Designers fotografiert und veröffentlicht werden. Die Rechte des Urhebers an seinem Werk sind insoweit "erschöpft".
Daraus wird allgemein und meines Wissens unbeanstandet die Schlussfolgerung gezogen: zum Zweck der Verkaufswerbung (z.B. im Webshop) dürfen Buch- und DVD-Cover usw. abgebildet werden.
(Leuten, die gern Bibliographien u.ä. online veröffentlichen möchten, wird in dem Kontext gern der Tip gegeben: Verknüpf es mit einem Amazon-Bookshop o.ä. - dann kannst Du unbesorgt die Cover abbilden.)
Kann ber für nichts Garantieren
VG Cr0nk3r