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Beitrag14.04.2010 um 18:55 (UTC)    
Titel: Blaulicht & Martinshorn

Hallo Very Happy
Wollte aus neugier fragen, geht es , wenn man
"Kein Beamter" etc. ist und aus "FUN" mal ein Blaulicht aufs auto sezt
und martinshorn anmacht,
was sind da für konsequenzen Very Happy
Beitrag14.04.2010 um 18:57 (UTC)    
Titel:

Hi,
also bei uns in der Schweiz wird das - soviel ich weiss - mit Geldbussen bestraft.
Nicht so milde, wenn ich mich recht errinnere.

Aber was nützt dir das bitteschön? - Rein theoretisch, oder planst du etwas? Rolling Eyes
Aufmerksamkeit?

Ich finde, dass man mit sowas keinen Scherz machen sollte! Blaulicht + Martinshorn
= Alarm - das wiederrum bedeutet nichts Gutes!

Lass die Finger davon!

Gruss
Riki
Beitrag14.04.2010 um 19:03 (UTC)    
Titel:

*reusper*
Wenn ich mein Führerschein hab versuch ichs ^^
Nee Very Happy war spaß, brauch ich net bin beim THW ^^
wollte mich nur infomieren Mr. Green
Beitrag15.04.2010 um 19:57 (UTC)    
Titel: Blaulicht & Martinshorn

Wer Sondersignale missbräuchlich verwendet, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 24 StVG, die nach § 24 Abs. 2 StVG in Verbindung mit dem Verwarnungsgeldkatalog (Tatbestandsnummer 84) im Regelfall mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20,- ¤ geahndet wird. Wichtiger jedoch ist, dass in diesem Fall natürlich auch keine Sonderrechte bestanden, so dass alle Geschwindigkeitsüberschreitungen, Vorfahrtsfehler etc. pp. ebenfalls geahndet werden können! Zwar wird es sich dabei meistens um einen Fall der Tateinheit handeln, das heißt, es wird nur der insgesamt höchste Regelsatz aus dem Verwarnungs- oder Bußgeldkatalog zur Anwendung kommen, aber einerseits kann dieser ggf. erhöht werden, zum anderen können sich bereits daraus u. a. für Geschwindigkeitsübertretungen und Rotlichtverstöße erhebliche Bußgelder, Punkte und Fahrverbote ergeben. Sollte es darüber hinaus zu einem Unfall gekommen sein, ist die Tatsache, dass dem Fahrer in Wahrheit keine Sonderrechte zustanden, auch für die Schuldfrage entscheidend.

Die Verwaltungsvorschrift zu § 38 StVO schreibt striktes Durchgreifen beim Missbrauch von blauem oder gelbem Blinklicht vor. Gegebenenfalls kann es auch von der Verwaltungsbehörde aus zu einer Prüfung kommen, inwieweit das betreffende Fahrzeug überhaupt mit Sondersignal hätte ausgestattet werden dürfen; insbesondere, wenn die Ausstattung aufgrund einer Ausnahme- genehmigung erfolgt ist oder die Voraussetzungen nach § 52 Abs. 3 StVZO (Straßenverkehrszulassungsordnung) nicht (mehr) vorliegen.

So glimpflich bleibt es i.d.R. jedoch nur für eine autorisierte Person, die lediglich das Blaulicht unautorisiert eingesetz hat. Im anderen Fall käme Amtsanmaßung hinzu (§132 StGB) und kann mit Freiheitsentzug bis zu 2 Jahre bestraft werden.

Gruß, Nashman Cool
______________



Zuletzt bearbeitet von john-f-kennedy am 15.04.2010, 21:00, insgesamt einmal bearbeitet
Beitrag16.04.2010 um 11:47 (UTC)    
Titel:

Shocked
*reusper*
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